Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93
und an das Gewährleistungsrechts-änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs.
1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das
Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter
(Abschnitt B) auftreten.
Der
Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines
Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen,
Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen
zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder
einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht
und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung
stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler
tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug
am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise
Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit
ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
" der vermittelten Reiseveranstalter
" der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und
" der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A. DAS REISEBüRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche
Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben
über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrunde
liegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm
vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende
Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall
vor Vertragsabschluß auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter)
vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als
Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen
aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung
verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen,
Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht
Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim
Reisebüro fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden
bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag
(Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein
gültiger Reisepass erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden
ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf
Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in österreich
in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser
Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen
Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere
Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters
oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils
vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw.
Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers
sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer
entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen
und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt
(wie z. B. von änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten
Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw.
besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut
(Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines
Versicherers unter einem bekannt zugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon
im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden.
Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten,
so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet,
wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last
fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem
Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des
vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. DAS REISEBüRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge
Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt
oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des
Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDIN-GUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten
Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande,
wenn übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung
und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson
alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht,
wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten
abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2. übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das
Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die übertragung ist
dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer
angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter
kann eine konkrete Frist vorweg bekannt geben. Der überträger und der Erwerber
haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die
übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen
über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften)
hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung
zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog
bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des
Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anders lautende Vereinbarungen
getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich
festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der
Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken
ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise
sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen
Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5
. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen
Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an
Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener
Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung
verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine
gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche
Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter
aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz
des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten ein
zustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur,
wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine
Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat
diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts
mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände
ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der
Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters
mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde
und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist.
Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1.
beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber
als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen
Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber
schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese
Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig
darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine
Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden
angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten
entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder
direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer
Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen,
sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche
Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht
werden. Für Buchungen ab dem 1. Jänner 2002 gilt gegenüber Verbrauchern eine
Frist von zwei Jahren.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach
Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden
Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten
zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde,
ohne daß der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn
der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis
zählt erheblich geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der
Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des
vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige
Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des
vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu
erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die
Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren;
der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum
Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem
gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht
Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden
des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch
die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen,
sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle
des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und
richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung
und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der
Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung
einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der
Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr),
Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor Reiseantritt......................................10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..............................25%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt....... ......................50%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.................................65%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..................85%
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),
Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor Reiseantritt.....................................10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt.............................15%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt.............................20%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt................................30%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt.................45%
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten,
Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen.
Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise
gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer
Stornierung empfiehlt es sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes oder
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am
Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen
Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt.
Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung
nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut
lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2.
(Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht
im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der
Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der
Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt
wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein
über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde
Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.
Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht
ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher
und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft,
keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten
vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die überbuchung, wohl aber staatliche
Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück.
Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde
im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob
ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem
Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis
aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern
der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt.
Derartige Gründe sind ausschließlich die änderung der Beförderungskosten
- etwa der Treibstoffkosten
- der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder
Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder
die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden
weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen
werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und
am Buchungsschein vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten
Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises
vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände
unverzüglich zu erklären.
Bei änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des
Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
- Bei änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen,
wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
- Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich
vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann,
so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu
treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann.
Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden
aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne
zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu
sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm
vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet,
bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur
überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von
Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt,
es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht.
Die durch die übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu
Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen
die genaue Urlaubsanschrift bekannt zu geben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt),
7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als
unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als
solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
paul.springer@paradiesreisen.at